Kindergeld Paragraph - § 32 Einkommensteuergesetz (EStG)

Kindergeld Paragraph EinkommensteuergesetzDer Kindergeld Paragraph legt fest, wer in Deutschland Anspruch auf Kindergeld hat. Den Kindergeld Paragraphen findet man in § 32 Einkommensteuergesetz (EStG). Das hängt damit zusammen, dass es sich beim Kindergeld um eine steuerlich Ausgleichszahlung handelt, um das Existenzminimum des Kindes steuerfrei zu stellen. Deshalb können Eltern in Deutschland alternativ zur monatlichen Kindergeldauszahlung auch den steuerlichen Kinderfreibetrag wählen. Der Kindergeld Paragraph im Einkommensteuergesetz gilt für alle unbeschränkt steuerpflichtigen Personen. Dagegen wird das Kindergeld für beschränkt steuerpflichtige Personen über das Bundeskindergeldgesetz (BKKG) geregelt.

Wann besteht ein Anspruch auf Kindergeld?

Gemäß des Kindergeld Paragraphen haben Eltern in jedem Fall Anspruch auf Kindergeld, solange ihre Kinder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Aber auch für volljährige Kinder über 18 Jahren kann weiterhin ein Kindergeldanspruch bestehen. Der Kindergeldanspruch für volljährige Kinder über 18 Jahre ist aber an weitere Bedingungen gekoppelt. Diese werden durch den Kindergeld Paragraphen festgelegt. Wenn die Anspruchsvoraussetzungen an einem Tag des Monats vorlagen, wird das Kindergeld für den ganzen Monat gezahlt.

So bekommen Eltern gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG weiterhin Kindergeld, wenn ihr volljähriges Kind in keinem Beschäftigungsverhältnis steht und bei der Agentur für Arbeit oder einem anderen für das Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger als arbeitssuchend gemeldet ist. Für arbeitslose Kinder wird das Kindergeld maximal bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres weitergezahlt.

Kindergeldanspruch bei Studium und Ausbildung

Eine weitere Möglichkeit, weiterhin Kindergeld zu kassieren, haben Eltern volljähriger Kinder nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG, wenn ihr Nachwuchs eine Ausbildung macht oder ein Studium absolviert. Bei einer Ausbildung oder einem Studium verlängert sich der Kindergeldanspruch bis maximal zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Kindergeld erhalten Eltern dem Kindergeld Paragraph zufolge aber auch, wenn ihr volljähriges Kind in Ermangelung eines Ausbildungsplatzes noch keine Ausbildung beginnen kann. Voraussetzung ist aber, dass sich das Kind auch ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. Andernfalls ist die Familienkasse dazu berechtigt, die Zahlung des Kindergelds einzustellen.

Kindergeld Paragraph macht Unterschiede zwischen Erstausbildung und Zweitausbildung

Allerdings muss beim Kindergeld zwischen Erstausbildung und Zweitausbildung differenziert werden. Bei der Zweitausbildung bzw. dem Zweitstudium wird die Kindergeldzahlung vorzeitig eingestellt, wenn das Kind neben der Ausbildung oder dem Studium mehr als 20 Stunden pro Woche einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Bei der Erstausbildung bzw. dem Erststudium sieht der Kindergeld Paragraph noch keine derartige Beschränkung für den Kindergeldbezug vor.

Kindergeld bei Freiwilligendiensten

Viele Kinder wollen nach der Schule nicht direkt eine Ausbildung oder ein Studium beginnen, sondern sich erst einmal für die Gesellschaft engagieren. Dazu gibt es in Deutschland verschiedene Möglichkeiten wie das freiwillige soziale Jahr (FSJ) oder das freiwillige ökologische Jahr (FÖJ). Außerdem gibt es noch den Bundesfreiwilligendienst (BFD), der in Deutschland im Jahr 2011 eingeführt wurde, um die Folgen der Aussetzung des Zivildienstes abzufedern. Wenn sich ihre Kinder in einem Freiwilligendienst wie dem freiwilligen sozialen Jahr engagieren, können die Eltern weiterhin Kindergeld beziehen. Für den Kindergeldbezug bei den Freiwilligendiensten gilt die gleiche Altersgrenze wie bei einer Ausbildung oder einem Studium. Folglich gibt es das Kindergeld während des Freiwilligendienstes maximal bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Verlängerter Kindergeldbezug bei Kindern mit Behinderung

Im Normalfall ist spätestens dann mit dem Kindergeld Schluss, wenn der Nachwuchs das 25. Lebensjahr vollendet hat. Eine Ausnahmeregelung gilt aber für Kinder mit einee schwerwiegenden Behinderung. Wenn das Kind aufgrund ein schwerwiegenden Behinderung nicht dazu in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, haben die Eltern gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG einen zeitlich unbefristeten Kindergeldanspruch. Voraussetzung für die zeitlich unbefristete Fortzahlung des Kindergelds über das 25. Lebensjahr hinaus ist aber, dass die Behinderung bereits vor dem 25. Geburtstag des Kindes aufgetreten ist.

Kinderfreibetrag in Deutschland

In Deutschland haben Eltern die Wahl zwischen Kindergeld und dem Kinderfreibetrag. Das Kindergeld wird monatlich an die Eltern ausgezahlt. Die Höhe des Kindergelds richtet sich nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder. Alternativ zum Kindergeld können Eltern auch den Kinderfreibetrag nutzen. Dabei handelt es sich um einen steuerlichen Freibetrag. Dieser Freibetrag mindert das steuerpflichtige Einkommen der Eltern, so dass diese weniger Steuern zahlen müssen.

Kinderfreibetrag oder Kindergeld?

Ob das Kindergeld oder aber der Kinderfreibetrag die wirtschaftlich bessere Alternative ist, hängt immer vom Einkommen der Eltern ab. Als Faustformel gilt, dass das Kindergeld vor allem für einkommensschwächere Familien mit einem geringen oder keinem zu versteuerndem Einkommen lohnenswerter ist, während der Kinderfreibetrag sich bei Familien mit einem hohen zu versteuernden Einkommen positiv auswirkt. Aber keine Sorge, im Rahmen einer Günstigerprüfung prüft das Finanzamt von Amts wegen, welche der beiden Alternativen für den jeweiligen Steuerpflichtigen die bessere Wahl ist. Falls bei dieser Günstigerprüfung herauskommt, dass der Steuervorteil aufgrund des Kinderfreibetrages höher ist als das Kindergeld, entfällt der Kindergeldanspruch und es wird stattdessen der Kinderfreibetrag vom steuerpflichtigen Einkommen der Eltern abgezogen.

Bundeskindergeldgesetz für beschränkt Steuerpflichtige

In Deutschland gibt es neben dem Kindergeld Paragraf in § 32 Einkommensteuergesetz (EStG) auch noch das Bundeskindergeldgesetz (BKGG), welches am 1. Januar 1996 in Kraft getreten ist. Grund dafür ist, dass der Kindergeld Paragraph nach § 32 Einkommensteuergesetz ausschließlich für unbeschränkt steuerpflichtige Personen anwendbar ist. Demgegenüber regelt das Bundeskindergeldgesetz den Kindergeldanspruch von beschränkt steuerpflichtigen Personen. Sollte gleichzeitig ein Kindergeldanspruch nach dem Einkommensteuergesetz und nach dem Bundeskindergeldgesetz bestehen, ist das Einkommensteuergesetz stets vorrangig. Bei Streitigkeiten zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz sind die Finanzgerichte zuständig. Streitigkeiten in Kindergeldsachen nach dem Bundeskindergeldgesetz BKGG fallen dagegen in die Zuständigkeit der Sozialgerichte.