Freistellungsauftrag Kind - Das müssen Sie wissen

Freistellungsauftrag fürs Kind

Es kommt häufiger vor, dass Eltern oder auch Großeltern dem Kind etwas Gutes tun wollen, und ihm dann ein Sparkonto einrichten. Wenn mit diesem Sparkonto Zinsen erwirtschaftet werden, unterliegen diese genauso wie bei Erwachsenen der Abgeltungssteuer. Normalerweise müsste deshalb die Bank die fälligen Steuern einbehalten und direkt an den Fiskus weiterleiten. Doch dies lässt sich mit einem Freistellungsauftrag fürs Kind verhindern. Denn grundsätzlich steht auch Kindern ebenso wie Erwachsenen ein Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro zu. Um diesen Sparerpauschbetrag zu nutzen, muss ein Freistellungsauftrag für das Kind eingerichtet werden. Da Kinder aber nur beschränkt geschäftsfähig sind, können sie nicht selber einen Freistellungsauftrag bei der Bank einrichten. Deshalb müssen die Eltern an ihrer Stelle zur Bank gehen und einen Freistellungsauftrag für ihr Kind einrichten.

Freistellungsaufträge bei mehreren Banken

Es besteht auch die Möglichkeit, den Freistellungsauftrag Kind auf mehrere Banken aufzuteilen. Dies wäre beispielsweise dann sinnvoll, wenn sowohl Eltern als auch Großeltern jeweils bei einer anderen Bank ein Sparkonto für das Kind eröffnet haben. Beachten Sie jedoch, dass die Summer alle Freistellungsaufträge den Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro nicht überschreiten darf. Hier zu tricksen bringt übrigens nichts, da die Bank dem Bundeszentralamt für Steuern immer melden muss, wenn ein Freistellungsauftrag für Kind eingerichtet wurde.

Nichtveranlagungsbescheinigung fürs Kind

Wenn die Zinseinkünfte des Kindes den Betrag von 801 Euro übersteigen, lohnt es sich eine Nichtveranlagungsbescheinigung für das Kind zu beantragen. Denn neben dem Sparerpauschbetrag können Kinder, solange sie kein Arbeitskommen haben, auch noch den Grundfreibetrag vollständig für Kapitaleinkünfte steuerlich geltend machen. Der Grundfreibetrag beträgt momentan 9.408 Euro. Ingesamt stehen dem Kind als folgende Freibeträge zur Verfügung:

  • Sparerpauschbetrag
  • Grundfreibetrag
  • Sonderausgaben-Pauschbetrag

 

Sparerpauschbetrag

801 Euro

Grundfreibetrag

9.408 Euro

Sonderausgaben-Pauschbetrag

36 Euro

 

 

Summe

10.245 Euro steuerfreie Zinseinkünfte fürs Kind

 

Damit kann ein Kind pro Jahr 10.245 Euro an Kapitaleinkünften erwirtschaften, bevor erstmals Abgeltungssteuer anfallen würde. Die Nichtveranlagungsbescheinigung muss von den Eltern beim zuständigen Finanzamt beantragt und bei der Bank abgegeben werden. Eine Nichtveranlagungsbescheinigung ist maximal für drei Jahre gültig und muss danach neu beantragt werden.

 

 

Quelle des Bildes: geralt