Taschengeldparagraph § 110 BGB - Was dürfen Kinder kaufen?

Taschengeldparagraph

Vom berüchtigten Taschengeldparagraph hat mit Sicherheit fast jeder schon einmal gehört. Doch was verbirgt sich eigentlich dahinter? Der Taschengeldparagraph befasst sich mit der Geschäftsfähigkeit von Minderjährigen. Durch den Taschengeldparaphen wird festgelegt, was Kinder auch ohne die Zustimmung ihrer Eltern kaufen dürfen.

Warum ist der Taschengeldparagraph notwendig?

Normalerweise gilt in Deutschland, dass Minderjährige nur beschränkt geschäftsfähig sind. Das bedeutet, wenn Kinder etwas kaufen, ist der Kauf ohne Zustimmung der Eltern nicht rechtswirksam. Die Eltern könnten dann vom Verkäufer nachträglich verlangen den Kauf rückgängig zu machen und das Geld zurückfordern. In der Praxis wäre es jedoch recht unpraktikabel, wenn selbst kleine Einkäufe von minderjährigen Kindern und Jugendlichen ohne Zustimmung der Eltern als gesetzlicher Vertreter des Kindes rechtlich in der Schwebe wären. Um das zu verhindern, gibt es den Taschengeldparagraph im bürgerlichen Gesetzbuch.

Taschengeldparagraf im Bürgerlichen Gesetzbuch

Sie können den Taschengeldparagraph in § 110 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) finden. Der Taschengeldparagraph besagt, dass ein von Kindern getätigter Kauf auch ohne Zustimmung des Erziehungsberechtigten rechtswirksam ist, solange das Kind den Kaufpreis mit Mitteln, die ihm zur freien Verfügung von den Erziehungsberechtigten überlassen wurden, bezahlen kann. Diese etwas kompliziert klingende Formulierung in § 110 BGB bedeutet im Grunde genommen nicht anderes, als dass Minderjährige, obwohl sie nur beschränkt geschäftsfähig sind, auch ohne Zustimmung der Eltern Dinge kaufen können, solange diese sich preislich in dem Rahmen bewegen, dass sie diese mit ihrem Taschengeld oder Geldgeschenken bezahlen können. Bei Geldgeschenken von anderen Personen als den Eltern bedarf es aber zusätzlich der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.

Rechtssicherheit durch § 110 BGB

Auf der Gegenseite gibt der Taschengeldparagraph aber natürlich auch den Verkäufern eine gewisse Rechtssicherheit. Denn die Verkäufer müssen nicht befürchten, sofern sich der Kaufpreis noch innerhalb der gesetzlichen Vorgaben des Taschengeldparagraf bewegt, dass der von einem minderjährigen Kind getätigte Kauf, nachträglich von den Eltern rückgängig gemacht wird. Ohne den Taschengeldparagraph aus dem bürgerlichen Gesetzbuch wäre jeder Einkauf von Kindern unter 18 Jahren bis zur Zustimmung der gesetzlichen Vertreter rechtlich gesehen schwebend unwirksam. Im alltäglichen Geschäftsleben stellt es für die Verkäufer aber natürlich ein Problem dar, dass sie nicht wissen können, wie viel Geld genau dem Kind zur freien Verfügung überlassen wurde. Der Taschengeldparagraph nennt in § 110 BGB leider auch keine konkreten Zahlen, die den Verkäufern als Richtschnur dienen könnten.

Kleinere Einkäufe auch ohne Zustimmung der Eltern

Der Taschengeldparagraph sorgt also dafür, dass Kinder auch ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten kleinere Einkäufe wie etwa eine CD oder ein Buch tätigen können. Anders sieht die Sache aus, wenn sich die Kinder beispielsweise einen teuren Fernseher kaufen wollen. Dann würde der Taschengeldparagraph nach § 110 BGB im Normalfall nicht greifen, so dass der Verkäufer aller Voraussicht nach auf eine Zustimmung der Erziehungsberechtigten beharren wird, um Rechtssicherheit bei diesem Geschäft herzustellen. Sonst bestünde für ihn die Gefahr, dass er die Kosten einer spätere Rückabwicklung des Kaufs tragen muss.

Bei der Anwendung des Taschengeldparagraf ist immer auf ein für das Alter angemessenes Taschengeld abzustellen und nicht auf das konkrete Taschengeld im Einzelfall. Allerdings ist der Taschengeldparagraph sehr allgemein gehalten, und macht keine konkreten Angaben für wie viel Geld die Kinder, in welchen Alter eigenverantwortlich einkaufen dürfen. Ein guter Anhaltspunkt, wie viel Geld ein Kind im jeweiligen Alter erhalten sollte, liefert übrigens die Taschengeldtabelle, die von den Jugendämtern herausgeben wird.

Ausnahmen vom Taschengeldparaph

Auf Kinder unter 7 Jahren findet der Taschengeldparagraph grundsätzlich keine Anwendung. Denn Kinder unter 7 Jahren sind nach deutschem Recht (§ 104 Nr. 1 BGB) nicht geschäftsfähig. Das hat zur Folge, dass in Deutschland Kinder unter 7 Jahren auch keine rechtswirksame Willenserklärung abgeben können. Deshalb können bis zu diesem Alter nur die Eltern als gesetzliche Vertreter des Kindes Geschäfte tätigen. Darüber hinaus gilt der Taschengeldparagraf auch nur für Barkäufe. Ratenkäufe dürfen Minderjährige trotz Taschengeldparagraf nämlich grundsätzlich nicht tätigen und sind somit grundsätzlich unwirksam. So dürfen Kinder ohne Zustimmung der Eltern auch keine Handyverträge mit monatlicher Grundgebühr abschließen, auch dann nicht, wenn sie die Grundgebühr problemlos von ihrem Taschengeld bezahlen könnten. Damit soll verhindert werden, dass ein minderjähriges Kind schon in jungen Jahren in die Schuldenfalle tappen kann. Nachfolgend noch einmal eine Übersicht, was alles nicht unter den Taschengeldparagraph fällt:

  • Ratenkäufe
  • Handyverträge
  • Zeitschriftenabos

Kein rechtlicher Anspruch auf Taschengeld

Ein häufiger Irrtum in Zusammenhang mit dem Taschengeldparaph ist, dass dieser besagt, ein Kind in Deutschland hätte ein gesetzliches Anrecht auf Taschengeld. Doch das stimmt so nicht. In Deutschland gibt es für Eltern keine gesetzliche Verpflichtung ihren Kindern ein Taschengeld zukommen zu lassen. Gleichwohl ist es laut Pädagogen und Erziehungsexperten ausgesprochen sinnvoll, wenn Kinder regelmäßig Taschengeld bekommen. Denn nur so können sie den richtigen Umgang mit Geld erlernen und das ist für das spätere Leben nun einmal unverzichtbar. Wichtig ist, dass das Geld dem Nachwuchs auch wirklich regelmäßig ausgezahlt wird und nicht nur sporadisch. Die Kinder sollen nämlich damit planen können, um einen Lerneffekt zu erzielen. Die Höhe sollte an das Kindesalter angepasst werden. Eine gute Richtschnur für die richtige Höhe liefert die Taschengeldtabelle, die von den Jugendämtern herausgeben wurde.